Dienstag, 22. September 2015

Zweifelsfragen


Manchmal selbstzweifle ich, ob meine Artikel auf diesem Blog nicht zu kritisch, zu spitzfindig sind. Deshalb bitte ich die werte Leserschaft mal eben um Mithilfe:

  • Bilde ich mir das nur ein, oder wird der bandenmäßig ausgeführte Straftatbestand des Betruges in besonders schwerem Fall im aktuellen Fall des VW-Konzerns seitens unserer Medien eher wie ein ziemlich üppiges Kavaliersdelikt behandelt?
  • Kann es sein, dass dieses Delikt, das, wenn es von Otto Normalschwerverbrecher ausgeführt wäre, uns wegen der geoffenbarten innewohnenden kriminellen Energie schockierte, uns im aktuellen Fall VW nur so weit betrifft, als der Wert der Konzernaktien betroffen ist? 
  • Vergessen wir vielleicht über die tränenrührende Diskussion, ob der hauptverantwortliche Winterkorn nun mit reichlich Tantieme seinen Stuhl räumen muss, dass 11 Millionen Menschen dazu verleitet worden sind, jeweils mehrere zigtausend Euros bzw. Dollars in ein High-Tech-Betrugs-Produkt zu investieren und dass drängende Umweltbelange den Betrügern hauchkalt am Arsch vorbeigegangen sind?
  • Ist es denkbar, dass Otto Normalschwerverbrecher, wenn er bei so einer Nummer erwischt wird, NICHT davonkommt, indem er sich entschuldigt, eine Transparenzoffensive ankündigt, vielleicht  8,9 % eines Jahresumsatzes als "Strafe" zahlt, ansonsten aber um "Vertrauen für [seinen] weiteren Weg" bittet? 

Ich will nicht in einer Welt leben, in der ein Verbrechen nur groß und dreist genug sein muss, um für Schwerverbrecher praktisch straffrei zu bleiben.



(via wiki commons - Zeit zur Besinnung)

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
(...) 





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